Allgemeine Geschäftsbedingungen

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A Allgemeines

  1. Für alle Käufe und Verkäufe sowie Lieferungen und Leistungen der Firma MG Plast GmbH gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten MG Plast GmbH nur, wenn sie von MG Plast GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis auf diese Bedingungen.

B Vertragsschluss

  1. Verträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen erst durch die Bestätigung von MG Plast GmbH verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen bedürfen der schriftlichen Form von MG Plast GmbH
  2. Bei einer von MG Plast GmbH nicht zu vertretenden teilweisen oder völligen Stornierung des Vertrages durch den Besteller ist MG Plast GmbH berechtigt, von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Bestellwertes ohne Abzüge zu verlangen. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Gegenüber dem pauschalen Anspruch von MG Plast GmbH bleibt es dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.
  3. Unsere Angebote sind bis zur Annahme des Kunden freibleibend. Korngröße und Spezifikationen unterliegen fertigungsbedingten Spielräumen und Toleranzen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

C Preise und Zahlungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Versicherung und Steuern.
  2. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist, sind die vereinbarten Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist MG Plast GmbH für eine Dauer von 4 Wochen ab Auftragsbestätigungen an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist MG Plast GmbH im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle des Lieferverzuges von MG Plast GmbH.
  3. Sofern sich aus dem Angebot/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit einem Skonto von 2% oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz fällig, sofern MG Plast GmbH nicht höhere Sollzinsen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  5. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von MG Plast GmbH zur Folge. MG Plast GmbH ist berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben und Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Darüber hinaus ist MG Plast GmbH berechtigt, für die noch offen stehenden Lieferungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnungen mit einer von MG Plast GmbH bestrittenen und nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderung des Bestellers ist nicht rechtskräftig und wird von MG Plast GmbH nicht anerkannt.

D Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Alle Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von 4 Wochen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder das Lager von MG Plast GmbH vor ihrem Ablauf verlassen hat.
  2. Ereignisse höherer Gewalt bei MG Plast GmbH oder deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, sofern sie von MG Plast GmbH nicht zu vertreten sind. MG Plast GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. Ist die Lieferung nach schriftlich erfolgender Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsanordnung durch MG Plast GmbH nicht ausgeführt worden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugsentschädigung für die Zeit ab Ablauf der Nachfrist zu fordern, sofern der Lieferverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MG Plast GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MG Plast GmbH beruht.
  4. Teillieferungen durch MG Plast GmbH sind zulässig.
  5. Warenrücknahmen sind abgesehen von (G, 2., s.u.) nur im Einverständnis mit MG Plast GmbH möglich. MG Plast GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, dem Besteller den Rücknahmeverlust in Höhe von 20 % des Lieferwertes zu belasten. Mit der Rücknahme möglicherweise weiterhin entstehenden Fracht-, Instandsetzungs- und Neuverpackungskosten sind vom Besteller zu tragen. Sonderanfertigungen und Standardabweichungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  6. Änderungen in Ausführungen und Ausstattungen der Waren gemäß dem technischen Fortschritt bleiben MG Plast GmbH ausdrücklich vorbehalten.

E Verpackung, Versand, Gefahrübertragung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt MG Plast GmbH Verpackungs- und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers von MG Plast GmbH auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MG Plast GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
  3. Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche gemäß (G, s.u.) anzunehmen.

F Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von MG Plast GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher MG Plast GmbH gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung von MG Plast GmbH.
  2. Eine Be-und Verarbeitung dieser Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von MG Plast GmbH.
    MG Plast GmbH bleibt Eigentümerin der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche von MG Plast GmbH gemäß vorstehend (1.) dient.
  3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht MG Plast GmbH gehörenden Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947. 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von MG Plast GmbH an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehend (1.) bis (3.) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von MG Plast GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an MG Plast GmbH ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von MG Plast GmbH gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehend (2.) oder zusammen mit anderen, MG Plast GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß (E, s.o.) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MG Plast GmbH.
  7. Übersteigt der Wert der für MG Plast GmbH bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist MG Plast GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von MG Plast GmbH verpflichtet.
  8. Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind MG Plast GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Intervensionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls MG Plast GmbH nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist MG Plast berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

G Sonderposten und Lohnarbeit

  1. Bei Waren die vereinbarungsgemäß als NT – Ware, Sekundärware, Restposten mit langer Lagerzeit von mehr als 3 Monaten, Sonderposten aus Versuchsreihen, Regenerat, Abfall oder ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu. Etwaige Qualitätsnachteile sind in diesen Fällen durch den günstigen Preis ausgeglichen.
  2. Soweit wir gebrauchte Kunststoffe ( Mahlgut und andere Produktionsrückstände ) im Lohn oder auf eigene Rechnung nur aufbereiten und dann liefern, haften wir ausschließlich für die Wiederaufbereitung. Verunreinigungen oder Sortenreinheit des angelieferten Materials werden ebenso wenig von uns geprüft wie die Frage, ob durch die beauftragte Wiederaufbereitung ein Qualitätsabfall eintritt.
  3. Bei Lohnarbeiten haftet der Auftraggeber für jegliche Schäden, die durch Verunreinigung des zur Bearbeitung gelieferten Materials mit Fremdkörpern oder Fremdmasse entstehen.

H Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet MG Plast GmbH innerhalb von 6 Wochen nach Gefahrübergang unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber nach 6 Wochen nach Gefahrübergang. Mängelrügen bewirken keine Änderungen der Zahlungsbedingungen.
  2. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von MG Plast GmbH auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Herabsetzung des Preises (Minderung) oder der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) jeweils nur bezüglich der mangelhaften oder wahlweise der kompletten Lieferung.
  3. MG Plast GmbH haftet nicht für Beschädigungen, die durch Einwirkung Dritter, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Überspannung oder durch chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von MG Plast GmbH zurückzuführen sind. Die vorgenannten Mängelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei eigenmächtigen Reparaturen und Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
  4. lst strittig, ob eine begründete Mängelrüge oder ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß vorstehend (3.) vorliegt, kann MG Plast GmbH eine Überprüfung aller als Mängelursache in Frage kommenden Umstände vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Kosten dieser Überprüfung sind von MG Plast GmbH oder dem Besteller zu tragen, je nachdem in wessen Verantwortungsbereich nach den Feststellungen der Überprüfung die Mängelursache fällt.
  5. MG Plast GmbH ist zur Durchführung der Nachbesserung sowie der Überprüfung gemäß vorstehend (2.) und (4.) ebenso wie zur Nachlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben: andernfalls ist MG Plast GmbH von der Gewährleistung befreit.
  6. Kommt MG Plast GmbH der Gewährleistungspflicht gemäß vorstehend (2.) nicht innerhalb angemessener und schriftlich gesetzter Frist nach, ist der Besteller zur Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) jeweils nur bezüglich der mangelhaften Lieferung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch MG Plast GmbH, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder von einer Zusicherung erfasst werden.
  7. Die nach dem Produkthaftungsgesetz entstehenden Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung wegen Tod, Körper- sowie Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen bleiben unberührt.

I Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort bei Lieferungen nach dem In- und Ausland, für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen einschließlich Scheckverbindlichkeiten oder solcher, die sich in Zusammenhang mit den MG Plast GmbH zustehenden oder gewährten Sicherheiten ergeben, wird für beide Teile Schwandorf vereinbart.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

September 1998